Erforderliche Dokumente für Subunternehmer

Diese Unterlagen benötigen wir von Ihnen

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Wir setzen auf Qualität: Wir nehmen nur geprüfte Subunternehmer in unser Netzwerk auf. Unsere Auswahlkriterien beruhen auf dem Subunternehmen (Wie lange besteht das Subunternehmen schon? Wieviele Mitarbeiter hat es? etc.), dem Team (Qualifikation, Verlässlichkeit, Deutsch- und Englischkenntnisse, etc.) und den übermittelten Dokumenten.

Bevor wir Ihnen Aufträge übergeben können, benötigen wir von Ihrem Unternehmen die nachfolgend aufgelisteten Nachweise:

a) Generelle Dokumente

(Original + Übersetzung auf Deutsch)

  • Firmenbuchauszug
  • Gewerbeschein
  • Ansässigkeitsbescheinigung / Steuerliche Erfassung Steuergeheimnis / Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt und von der Krankenkasse
  • Betriebs-Haftpflichtversicherung
  • Bestätigung der steuerlichen Residenz

b) Dokumente Deutschland (für Einsätze in Deutschland)

Abhängig von der Art des Einsatzes sind unterschiedliche Dokumente erforderlich.

Handwerkskammerbescheinigung (EU-Bescheinigung von der Handwerkskammer)

Möchte ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine Dienstleistung erbringen, muss es seine unternehmerische Tätigkeit anhand der Handwerkskammerbescheinigung, auch EU-Bescheinigung von der Handwerkskammer, nachweisen.

Diese wird aber nicht auf ein Unternehmen, sondern auf eine einzelne Person ausgestellt. Trotzdem reicht aber normalerweise, wenn sie auf den Geschäftsführer ausgestellt wird. Ausgestellt wird die EU-Bescheinigung von der örtlich zuständigen Berufsvertretung oder in den Branchen Dienstleistung, Industrie und Handel von den jeweiligen Industrie- und Handelskammern. Die örtlich zuständige Handwerkskammer stellt sie für Handwerksbetriebe aus.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Handwerkskammerbescheinigung in

Steuernummer Deutschland

Wenn ein ausländisches Unternehmen (ein Unternehmen, das weder einen Sitz, noch eine Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung in Deutschland hat) Umsätze in Deutschland ausführt, unterliegen diese – genauso wie bei inländischen Unternehmen – der Umsatzbesteuerung.

Um eine deutsche Steuernummer zu erhalten, müssen sich ausländische Unternehmen beim jeweiligen deutschen Finanzamt, das für Ihr Land zuständig ist, umsatzsteuerlich registrieren. Eine formlose Mitteilung beim zuständigen Finanzamt über die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit in Deutschland reicht für den Antrag, dem Sie noch eine Unternehmerbescheinigung, ggf. einen Handelsregisterauszug sowie Angaben zu geschäftlichen Bankverbindungen beifügen.

Ihnen wird anschließend ein Vordruck übermittelt, in dem Sie Ihre personen- und unternehmensbezogene Daten eintragen. Nachdem Sie den ausgefüllten Vordruck wieder ans Finanzamt zurückgesendet haben, erhalten Sie in der Regel in ein bis zwei Wochen Ihre Steuernummer.

Zuständige Finanzämter in Deutschland:

Slowenien
Finanzamt Oranienburg

Slowakei
Finanzamt Chemnitz Süd

Kroatien:
Finanzamt Kassel-Hofgeismar

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema in

Freistellungsbescheinigung Deutschland

Wenn ein Unternehmer einen Auftrag an einen Bauunternehmer vergibt, muss er die Bauabzugsteuer entrichten, d. h. der Bauherr behält 15 % des ausgehandelten Preises für den Bauauftrag ein und gibt diesen Prozentsatz an das Finanzamt ab. Dies bedeutet eine zwangsläufige Entgelteinbuße für den Bauunternehmer und ist auch bürokratisch sehr aufwendig. Mit einer Freistellungsbescheinigung kann dies umgangen werden.

Beim zuständigen Finanzamt kann der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung beantragen, sofern beim Finanzamt keine Zweifel bestehen, dass dieser seine Steuern in Zukunft zuverlässig zahlen wird. Nach der Ausstellung der Bescheinigung muss sie dem Leistungsempfänger (dem Bauherrn) vorgelegt werden, der dann gesamten Rechnungsbetrag überweist.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema in

Nachweis der Steuerschuldnerschaft

Der Nachweis der Steuerschuldnerschaft belegt, dass ein Unternehmen über eine Steuernummer und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, also in Deutschland umsatzsteuerlich registriert ist. Wenn ein ausländisches Unternehmen, das keinen Sitz in Deutschland hat, Umsätze in Deutschland generiert, unterliegen diese der Umsatzbesteuerung.

Der Nachweis zur Steuerschuldnerschaft muss bei einem deutschen Finanzamt beantragt werden.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema in

c) Dokumente Österreich (für Einsätze in Österreich):

Dienstleistungsanzeige

Unternehmer, die in einem der EU-Mitgliedsstaaten/EWR-Vertragsstaaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) und unter gewissen Umständen der Schweiz niedergelassen sind und dort eine gewerbliche Tätigkeit befugt ausüben, dürfen dies gelegentlich und vorübergehend unter denselben Voraussetzungen wie österreichische Inländer ausüben. Dies nennt man DienstleistungsfreiheitBei reglementierten Gewerben muss die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher durch eine Dienstleistungsanzeige angemeldet werden.

Vor der erstmaligen Ausführung der Dienstleistung ist eine Dienstleistungsanzeige schriftlich beim BMDW zu erbringen, die dann ein Jahr lang gültig ist. Vergessen Sie deshalb nicht, die Anzeige jährlich zu erneuern. Binnen eines Monats muss das BMDW den Empfang der Dokumente bestätigen und mitteilen, welche Unterlagen fehlen. Erfolgt nach Ablauf des 2. Monats nach Eingang der vollständigen Dokumente keine Reaktion der BMDW, darf das Unternehmen die Dienstleistung erbringen.

Hier finden Sie weitere Informationen in

Sie benötigen Hilfe bei der Organisation der Dokumente?

Bei Fragen betreffend der Zusammenarbeit und Nachweise wenden Sie sich bitte an uns. Wenn Sie Hilfe bei der Organisation brauchen, empfehlen wir Ihnen, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen. Alternativ können Sie auch unsere Partnerfirma kontaktieren, die Ihnen bezüglich der Dokumente zur Seite steht:

KLM Galun

Ansprechpartner: Fredi Galun
E-Mail: fredi@klm-galun.com
Webseite: www.klm-galun.com